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Kältetechnik Salzburg
Industrie & Handel
Sehr geehrte KundInnen,
seit 01.01.2009 gibt es neue Gesetze und Verordnungen, die auch Sie als BetreiberIn einer Kälteanlage betreffen. Diese Gesetze sind zum Teil EU-Verordnungen und zum Teil Verordnungen der Bundesregierung.
Um Ihnen das Lesen der gesamten Texte zu ersparen, haben wir versucht die Punkte auch für Laien verständlich zusammenzufassen. Einer der wichtigsten Punkte ist die Umrüstung von Kälteanlagen, die mit dem Kältemittel R22 befüllt sind. Die meisten dieser Anlagen sind uns bekannt. Wir werden im Laufe der Wartungsarbeiten auf Sie zukommen, bitten Sie aber dennoch die Anlagen einzeln zu prüfen und bei Unsicherheiten Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir beraten Sie gerne individuell!
Grundsätzlich ist es möglich mit relativ geringem Aufwand ein Ersatzkältemittel für bereits bestehende Anlagen einzufüllen, um die Anlagen weiterhin betreiben zu können. Es ist jedoch unumgänglich jede Anlage einzeln zu prüfen, ob eine Umrüstung oder eine Erneuerung wirtschaftlicher ist. In erster Linie trifft diese Verordnung Kälteanlagen, die älter als etwa 15 Jahre sind. Neuere Anlagen wurden bereits mit neueren Kältemitteln errichtet. Alle anderen Punkte erfüllen wir bereits für Sie oder wir kommen in Rahmen der Wartungen auf Sie zu.
Des Weiteren weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass sowohl Eingriffe als auch Wartungsarbeiten an Anlagen ausschließlich von zertifizierten KältetechnikerInnen eines zertifizierten Unternehmens durchgeführt werden dürfen. Dies beinhaltet auch, dass keine Kältemittel an unbefugte Personen abgegeben werden dürfen.
Sie haben Interesse oder Fragen?
Das Team von Reindl Kältetechnik hilft Ihnen gerne telefonisch unter +43-662-6608-39 oder per E-Mail unter office@reindlkaelte.at.
Mit der Führungsbestätigung 2010 wird bestätigt, dass die zur Verfügung gestellten Eignungsnachweise von öffentlichen Auftraggebern im Auftragnehmerkataster Österreich gemäß § 52 Abs. 4 BVergG / § 70 Abs. 4 BVergG 2006 abrufbar sind.
Reindl Kältetechnik GesmbH wird im Kalenderjahr 2006 in der Liste der, nach den Bestimmungen des BVerG 2002/2006 sowie den ÖNORMEN A 2050, A 2052, für öffentliche Auftraggeber geeigneten bzw. authentifizierten Unternehmen geführt. Gemäß den Bestimmungen des § 52 Abs. 4 BVergG 2002 / § 70 Abs. 4 BvergG 2006 sind die Eignungsnachweise des Unternehmens für den öffentlichen Auftraggeber zur Eignungsprüfung abrufbar. Unseren Firmencode können sie gerne per Email bei uns anfordern.
Die Aktualität der für ein Vergabeverfahren erforderlichen Eignungsnachweise wird durch das Unternehmen über den ANKÖ nachgewiesen.